Verein der Freunde & Förderer der Staatl. Grundschule Reinhardtstraße e.V.
Satzung (auch im PDF - Format zum Download)
§1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Staatlichen Grundschule Marco Polo e.V.“ und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Sitz des Vereins ist Saalfeld.
§2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins, alle auf das ideelle und materielle Gedeihen der Grundschule gerichteten Bestrebungen zu fördern. Zu diesem Zweck wird der Verein insbesondere dazu beitragen, die Verbundenheit der Schule mit der Stadt zum Ausdruck zu bringen, die aktive Ausgestaltung des Schulhauses bzw. die umweltfreundliche Gestaltung der Außenanlagen zu unterstützen, Unterrichtsmittel, Computer-Software zu ergänzen, Schulprojekte zu unterstützen, die Schulbücherei zu aktualisieren, die Umsetzung der Montessoripädagogik zu fördern.
2) Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein. Jede auf Gewinn gerichtete Geschäftstätigkeit ist ausgeschlossen. Ebenso sind parteipolitische oder konfessionelle Sonderbestrebungen innerhalb des Vereins unzulässig.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft geht verloren:
a) durch Tod,
b) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen kann,
c) durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen
werden kann, wenn ohne Grund für ein Jahr die Beiträge nicht gezahlt sind,
d) durch Austritt; mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäfts- jahres,
e) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden
schriftlich mitzuteilen.
b) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen kann,
c) durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen
werden kann, wenn ohne Grund für ein Jahr die Beiträge nicht gezahlt sind,
d) durch Austritt; mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäfts- jahres,
e) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden
schriftlich mitzuteilen.
§4 Beiträge
Für die Höhe der jährlichen Beiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Bis zum Inkrafttreten einer Beitragsordnung gilt ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 20,00 Euro.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr und zwar möglichst im 1. Halbjahr einberufen,
- wenn im Interesse des Vereins sich eine Einberufung erforderlich macht;
- wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
- wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer mindestens 2 wöchigen Frist mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
2) Sie wählt den Vorstand und bestellt die Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, gibt Anregungen und Empfehlungen für die Verwendung des Vereinsvermögens für die zu Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen.
3) Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.
4) über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.
§7 Vereinsvorstand
1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
2) Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder Zettelwahl gewählt. Seine Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
3) Im Vorstand sollen Eltern und Lehrer in angemessener Form vertreten sein.
4) Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse sind zu protokollieren.
6) Gerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Er ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Wahrnehmung von Rechtsgeschäften und Rechtshand- lungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
7) Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
8) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
§8 Vereinsvermögen
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. 2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Saalfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§9 Satzungsänderungen und Selbstauflösung
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen worden ist. Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich. Klassendiktat gilt als schriftliche Einladung.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Satzung tritt ab 24.04.2008 in Kraft.





